Düren: Im Hinblick auf den kommenden Jahreswechsel hat die Stadt Düren als Ergänzung zur aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine neue Allgemeinverfügung erlassen.

Somit reagiert die Stadt zum einen auf die andauernde hohe Inzidenzzahl für das Stadtgebiet und zum anderen soll so die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht reduziert werden, um die Kapazitäten in den Krankenhäusern für COVID-19 Patientinnen und Patienten zu schonen. Hier ist es aus Sicht der Stadt erforderlich, dass lokal weitere Maßnahmen getroffen werden.

 

Die jetzt erlassene städtische Allgemeinverfügung regelt ein Mitführ- und Abbrennverbot von bestimmten Feuerwerkskörpern für ausgewählte öffentliche Bereiche im Stadtgebiet von Düren im Zeitraum vom 31.12.2021 bis 01.01.2022. Konkret ist dies der Bereich der engeren Innenstadt, begrenzt von den Straßen: Wilhelmstraße, Schenkelstraße, Max-Oppenheim-Platz, Kuhgasse, Josef-Schregel-Straße, Wirteltorplatz, Schenkelstraße, Hans-Brückmann-Straße, Theodor-Heuss-Park, Bismarckstraße (bis zur Kreuzung Moltkestraße), Schützenstraße, Kölnstraße, Marktplatz, Oberstraße, Annaplatz, Ahrweilerplatz, Wilhelmstraße, Weierstraße, Victor-Gollancz-Straße, Violengasse, Wirtelstraße, Kaiserplatz, Zehnthofstraße und Hirschgasse.

 

Die Allgemeinverfügung mit konkreten Informationen und Anlagen wird am 23. Dezember 2021 im Amtsblatt der Stadt Düren veröffentlicht und ist dann im Internet unter www.dueren.de (Amtsblatt) abrufbar.

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