++++++Allgemeinverfügung++++++
des Kreises Düren zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes
Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim MenschenInfektionsschutzgesetz (IfSG).
 
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt.
geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602 wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur
Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen im Kreisgebiet Düren folgende
Allgemeinverfügung erlassen:
 
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis die 7-Tages-Inzidenz sieben Tage in Folge unter dem Wert von 200 liegt.
 
1. Schulen
a) Räume in Gebäuden Schulen im Kreis Düren dürfen in den weiterführenden Schulen ab Klasse 8 der allgemeinbildenden Schulen nur von so vielen Personen gleichzeitig genutzt werden, dass die Einhaltung des infektionsschutzrechtlich gebotenen Mindestabstandes (1,5 m) zwischen den Personen gewahrt wird. Dies gilt entsprechend für die Bildungsgänge der Berufskollegs. Die
Einhaltung dieser Maßgabe ist in der Regel gewahrt, wenn Klassenverbände oder Lerngruppengeteilt werden. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind die Abschlussklassen.
Die Sicherstellung der vorgenannten Vorgaben obliegt der jeweiligen Schulleiterin oder dem Schulleiter; über die erforderlichen schulorganisatorischen Maßnahmen entscheidet sie oder er nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde.
Schulische Sporthallen sind für den Unterricht geschlossen. Dies gilt nicht für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern, die im Fach Sport im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung
ablegen müssen. Schulische Sporthallen im Sinne dieser Verfügung sind auch Einrichtungen, die außerhalb von schulischen Anlagen regelmäßig zeitweise für den Sportunterricht zur Verfügung
stehen.
 
b) Im Zeitraum von 7:00 bis 17:30 Uhr an Werktagen in einem Radius von 150 m um die von ihnen besuchte Schule (allgemein- und berufsbildende Schule) oder Tageseinrichtung für Lehrerinnen
und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Schülerinnen und Schüler und deren Eltern und Begleitpersonen sowie sonstige Mitarbeitende der Bildungseinrichtung gilt eine Maskenpflicht. Die 
Pflicht gilt auch auf dem Weg zwischen den Haltepunkten des Schülerverkehrs und der Schule sowie entsprechend bei einer Schülerbeförderung durch private Kraftfahrzeuge ab dem Ausstieg
und vor dem Zustieg.
Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Klassen 3 und 4 gilt diese Pflicht während des Unterrichts sowie zu Zeiten, in denen Angebote der (Ganztags-)Betreuung besucht werden. Für
Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 und 2 wird das Tragen einer Maske dringend empfohlen.
 
2. Besondere Schutzmaßnahmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen Besucher beim Besuch eine FFP-2-Maske tragen, soweit dies im Einzelfall nicht aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist. In diesen Einrichtungen ist das gesamte Personal mindestens zweimal wöchentlich mittels Coronaschnelltest auf eine Coronainfektion zu testen.
 
3. Reduzierung privater Zusammenkünfte
Private Zusammenkünfte (in der Wohnung, Garten, etc.) sind auf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Dabei darf die Personenzahl 10 nicht überstiegen werden. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
 
4. Ausgangsbeschränkung
Das Verlassen der im Kreisgebiet Düren gelegenen eigenen Wohnung zwischen 21:00 und 05:00 Uhr ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Kreisgebiet in diesen Zeiten ist von Personen, die keine Wohnung im Kreisgebiet haben, ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.
 
Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung der beruflichen Tätigkeit,
- das Einkaufen von Lebensmitteln,
- die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen,
- der Besuch des Ehegatten, des Lebenspartners (LPartG), des nichtehelicher Lebenspartners,
- von Verwandten in gerader Linie,
- die Ausübung von Individualsport,
- ein Spaziergang mit Angehörigen des eigenen Hausstandes,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren (Gassi gehen),
- in sonstigen Notlagen (u.a. Hausbrand).
 
5. Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel
Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr
anwesenden Kunden darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Verantwortlich sind die Inhaber*innen.
 
6. Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
a) Abweichend von § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1a) Coronaschutzverordnung sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von und die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen mehr als 2 Personen oder Personen eines Hausstandes und maximal einer weiteren Person untersagt. Die Ausnahmen der Ziffern 2 bis 11 der Coronaschutzverordnung
bleiben unberührt.
b) An standesamtlichen Trauungen dürfen nicht mehr als 25, an Beerdigungen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
 
7. Außerschulische Bildungsangebote
a) Abweichend von § 7 Absatz 1 Coronaschutzverordnung ist außerschulischer musikalischer Unterricht oder Musikunterricht außerhalb der Angebote nach § 2 Coronabetreuungsverordnung
untersagt.
b) Abweichend von § 7 Absatz 1a Coronaschutzverordnung sind Gruppenangebote in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe untersagt.
 
8. Sportanlagen
Abweichend von § 9 Coronaschutzverordnung ist die Nutzung von Sportanlagen (Innen- und Außenbereich) auch für den Individualsport- vollständig untersagt. Für den Schulsport gilt Ziffer. 1 dieser Verfügung
 
9. Spiel- und Bolzplätze
Die Nutzung und das Betreten von Spiel- und Bolzplätzen nach 16.30 Uhr ist untersagt.
 
10. Alkoholverbot im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum ist der Konsum von Alkohol untersagt.
 
11. Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer 1 bis 10 dieser Allgemeinverfügung
verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 73 Abs. 1a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 1 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November in der ab dem 9. Dezember 2020
gültigen Fassung
 
§ 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14.04.2020 (GV NRW Nr. 12b, Seite 217b)
§§ 28, 16 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) – IFSG -
 
§ 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686) - jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung –
 
Begründung:
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2
handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände,
die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinem Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARSCoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten,
aber auch um die Menschen generell vor einer Infektion mit dem Risiko eines schweren Verlaufs bis hin zum Tod oder bis hin zu schwerwiegenden, bleibenden Schäden zu schützen, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest deutlich zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen
Gesundheitsdienstes erforderlich“. 
Ein wesentlicher Indikator für den Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7- Tage-Inzidenz).
Für das Kreisgebiet Düren wurde am 10.12.2020 ein 7-Tage-Inzidenzwert von über 200 festgestellt,
so dass der Kreis Düren gemäß § 16 CoronaSchVO NRW nun im Einvernehmen mit dem MAGS weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder zumindest Eindämmung der Weiterverbreitung
des Virus anordnet.
Als notwendige Schutzmaßnahmen in solchen Fällen kommen gem. § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 IfSG die zuvor angeordneten Maßnahmen in Betracht.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grds. in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Auswahl der Maßnahmen wurde sich auf die Bereiche begrenzt,
die typischerweise ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen.
Zu Ziffer 1.)
Das Gebot des Mindestabstandes der CoronaSchVO soll nun auch an den Schulen umgesetzt werden.
Sollte dies im Einzefall nicht möglich sein, können Schulleiter auch andere Formen des Unterrichts wählen.
Die Maskenpflicht im Umkreis der Schulen ist notwendig, da es vor und nach dem Unterricht immer wieder zu Ansammlungen vor und im Umkreis der Schulen kommt.
Zu Ziffer 2.)
Die Maßnahmen in Einrichtungen nach dem WTG sind aufgrund des besonderen Risikos der Bewohner*innen zum Schutz eben dieser notwendig. Im Kreis Düren sind dort vermehrt Ausbrüche
zu verzeichnen und leider gab es zuletzt wieder mehrere Todesfälle in Heimen. Die weitere Eintragung des Coronavirus muss daher im Einzelfall durch eine moderate Kontaktreduzierung deutlich abgesenkt werden. Dabei ist berücksichtigt, dass weiterhin Besuche stattfinden können und für Sondersituationen entsprechende Ausnahmen greifen können. Die Reihentestungen und die
Anforderung an die Masken (FFP-2) tragen dabei zur Sicherheit der Besuche und Vermeidung der Einschleppung in die Einrichtungen bei.
Zu Ziffer 3.)
Die privaten Kontaktbeschränkungen im besonders geschützten Bereich des Art. 13 GG sind notwendig, da sich Infektionsketten vermehrt auf private Kontakte zurückverfolgen lassen. Seit
mehreren Wochen führen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Neuinfektionen. Ohne eine Beschränkung für den privaten Raum ist
eine Entlastung des Gesundheitssystems nicht zu erwarten.
Zu Ziffer 4.)
Die Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21:00-5:00 Uhr sind u.a. notwendig, damit eine Kontrolle im öffentlichen Raum über die Kontaktbeschränkungen im privaten Raum (Ziffer 3) erfolgen
kann.
Daneben werden typische Kontakte vermieden, bei denen es aufgrund der späteren Uhrzeit, dem szenetypischen Getränkekonsum und Verhalten zu einem erhöhten Infektionsrisiko kommt.
Namentlich können durch die Ausgangsbeschränkungen Partys, Feiern oder sonstige lose Verabredungen reduziert werden.
Zu Ziffer 5.)
Die Reduzierung der Kundenzahl in den Geschäftsräumen auf eine Person pro 20 Quadratmeter ab den ersten 20 Quadratmetern führt zu einer Reduzierung der Kunden im Ladenlokal und somit zu
weniger Kontakten im Innenbereich. Damit ist auch eine Reduzierung der Infektionszahlen wahrscheinlich.
Zu Ziffer 6.)
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen noch weiter eingeschränkt werden, damit das Infektionsgeschehen endlich abnimmt.
Für standesamtliche Trauungen gelten ausgedehnter dürfen nicht mehr als 25, an Beerdigungen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
Zu Ziffer 7.)
Außerschulische Bildungsangebote müssen ebenfalls weiter reduziert werden. Außerschulischer musikalischer Unterricht oder Musikunterricht birgt ein erhöhtes Infektionsrisiko.
Auch Gruppenangebote in Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe müssen temporär untersagt werden.
Zu Ziffer 8.)
Auch dies ist notwendig um Kontakte und Begegnungen, auch auf dem Weg zum Sport, zu vermeiden.
Zu Ziffer 9.)
Die Nutzung und das Betreten von Spiel- und Bolzplätzen nach 16.30 Uhr ist untersagt, damit dieser Raum auch nicht von anderen Gruppen zum Treffen benutzt werden kann.
Zu Ziffer 10.)
Im öffentlichen Raum ist der Konsum von Alkohol untersagt, damit sich die enthemmende Wirkung des Alkohols nicht auf das Infektionsgeschehen auswirkt.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von
weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen
Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und zu produzieren. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei
gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Ein gesamter Lockdown (Ladenschließungen, Kitaschließungen, allumfassende Kontaktverbote) des Kreisgebietes wäre ebenfalls geeignet, aber kein milderes Mittel. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen einzelnen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser
Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070
Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu
erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer
Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de. 
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Düren, 11.12.2020
gez.
Wolfgang Spelthahn
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