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Der Vollzug des allgemeinen Haushalts 2020 schließt mit Haushaltsverbesserungen von rund 1,1 Milliarden Euro ab. Diese Verbesserungen werden in voller Höhe zur Kompensation der Steuermindereinnahmen und damit zur Finanzierung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie eingesetzt. Ohne die Corona-bedingten Steuermindereinnahmen wäre daher wie im letzten Jahr ein Haushaltsüberschuss von 1,1 Milliarden Euro entstanden. Die Haushaltsverbesserungen reduzieren die Inanspruchnahme des NRW-Rettungsschirms in gleicher Höhe. Der allgemeine Haushalt ohne Corona-bedingte Sondereffekte kommt damit erneut wie geplant ohne neue Schulden aus.

Kurz vor dem Start der Impfungen gegen das Coronavirus in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern wenden sich Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, der Präsident der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW), Jochen Brink, und der Vorsitzende des Pflegerates NRW, Ludger Risse, mit einem gemeinsamen Appell besonders an die medizinischen Fachkräfte: „Bitte lassen Sie sich gegen COVID-19 impfen und schützen Sie damit Ihre Angehörigen und sich selbst sowie die Ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten vor einer Ausbreitung des Virus.“

Die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erhalten nun zügig den Impfstoff, damit zuerst das in den Risikobereichen eingesetzte Personal gegen Corona geimpft werden kann. Landesweit können sich rund 90.000 Beschäftigte, die auf Isolier- oder Intensivstationen, in Notaufnahmen oder im Kontakt mit besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten in der Onkologie oder Transplantationsmedizin arbeiten, in dieser ersten Stufe gegen Corona impfen lassen.
 
„Die Impfungen gegen das Coronavirus bringen uns Licht am Horizont. Sie sind der wichtigste Baustein für den Weg zurück zur Normalität, auch wenn dieser Weg keine Kurzstrecke sein wird. Nach den Pflegeeinrichtungen werden wir nun mit den Impfungen in den Krankenhäusern beginnen – und zwar in den Bereichen, wo der Schutz gegen das Coronavirus besonders wichtig ist. Auch wenn es natürlich eine individuelle Entscheidung ist, sich impfen zu lassen oder nicht, appelliere ich daher an alle Beschäftigten: Lassen Sie sich bitte impfen! Zu Ihrem eigenen Schutz, aber auch zum Schutz Ihrer Familie, Ihrer Freunde und der Patientinnen und Patienten“, warb Minister Laumann für dieses Angebot. Dies schließe ausdrücklich das dort eingesetzte Personal in nicht-medizinischen Funktionen ein.
 
KGNW-Präsident Jochen Brink begrüßte, dass die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen nun die Corona-Impfung durchführen können: „Wir setzen auf eine hohe Bereitschaft bei unseren Ärztinnen und Ärzten, den Krankenpflegerinnen und -pflegern sowie allen anderen Beschäftigten, dass sie auch an dieser Stelle verantwortungsbewusst handeln und sich gegen Corona impfen lassen. Ihr enormes Engagement im Kampf gegen die Pandemie und um jedes Leben verdient höchste Anerkennung. Mit einer Impfung tragen sie dazu bei, dass wir diesen Kampf im begonnenen Jahr auch gewinnen können.“ Die jetzt eingesetzten Impfstoffe sind durch Studien umfassend geprüft und inzwischen weltweit millionenfach verabreicht worden, sie gelten nach allen vorliegenden Daten als sicher.
 
„Die Bereitschaft zur Impfung, insbesondere bei den gut informierten Kolleginnen und Kollegen, ist sehr hoch“, erklärte der Pflegerat-Vorsitzende Ludger Risse. Gerade die Tatsache, dass die Impfstoffe in der EU nicht in einem beschleunigten Verfahren zugelassen worden sind, schaffe Vertrauen. Risse betonte: „Ich kann deshalb nur empfehlen, sich gründlich bei seriösen Quellen wie der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder dem Robert Koch-Institut (RKI) zu informieren. Diese Impfung ist garantiert ungefährlicher als eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung. Es ist für mich keine Frage, dass ich mich selbst auch impfen lasse, wenn ich an der Reihe bin.“
 

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Nach der Zulassung des Impfstoffes Moderna durch die Europäische Kommission ist die erste Lieferung in Höhe von 13.200 Impfdosen des Bundes in Nordrhein-Westfahlen eingetroffen. Da zur vollständigen Immunisierung zwei Impfdosen notwendig sind und die Hälfte der Impfdosen zunächst zurückgehalten wird, können damit zunächst 6.600 Personen geimpft werden. Die zweite Impfung erfolgt nach vier Wochen.

Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (sogenannte „Hotspots“) zu geben, hat das Land Nordrhein-Westfalen am Montag (11. Januar 2021) eine Corona-regionalverordnung erlassen. Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 in den namentlichen genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen und ist eine Umsetzung der auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 5. Januar 2021 beschlossenen Regelungen.
 
„Klar ist: Eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Dieser ist nach der Rechtsprechung nur bei nachhaltig hohen Inzidenzen und nur auf Grundlage einer sicheren Datenbasis vertretbar”, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Eine schwankungssichere Datenbasis stand aufgrund des Meldeverzugs während der Feiertage bislang aber nicht zur Verfügung. Ab sofort können wir wieder auf Basis einer besser gesicherten Faktenbasis agieren und setzen im Schulterschluss mit den Kommunen den Beschluss der MPK konsequent um“, so Laumann weiter.
 
Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus den benannten kreisfreien Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen nur noch innerhalb des Kreis- bzw. kreisfreien Stadtgebietes ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des eigenen Kreises bzw. der eigenen kreisfreien Stadt hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Ziel der räumlichen Beschränkungen ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen und nicht in andere Gemeinden zu „exportieren”.
 
Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.
 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht mit den betroffenen Kommunen im direkten Austausch und klärt im Vorfeld, ob es sich um ein flächendeckendes oder ein klar eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt. Die Regelungen gelten nur für die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Die Regionalverordnung wird dementsprechend regelmäßig angepasst werden.
 
Ausnahmen gelten nur für besondere Sachverhalte wie die Fahrt zur Arbeit, enge Familienbesuche, Aufsuchen von Pflege- und Gesundheitsreinrichtungen etc.
 
Weiterhin zulässig in den betroffenen Kommunen sind:

  • Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen  dienen,
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Hierbei ist immer zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten einen Ausnahmetatbestand darstellen, die selbst auch nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind.
 
Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet.
 
Die Coronaregionalverordnung finden Sie hier.

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