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Zum Ende dieses Schuljahres sind in Nordrhein-Westfalen Abschlussfeiern wieder in der Schule erlaubt. Das Ministerium für Schule und Bildung hat die Schulen heute darüber informiert, dass die aktuellen Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverordnung die Möglichkeit bieten, Veranstaltungen zur Zeugnisübergabe für Abschlussjahrgänge sowie Abschiedsfeiern für Grundschülerinnen und Grundschüler durchzuführen. Eltern können bei allen Veranstaltungen dabei sein. Darüber hinaus können die Grundschulen bereits jetzt Einschulungsfeiern zum kommenden Schuljahr planen.
 
Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer erklärte: „Die Zeugnisübergabe ist ein besonderer Moment im Leben eines jeden Menschen. Nach vielen Monaten der Einschränkungen insbesondere für Kinder und Jugendliche, war es mir ein besonderes Anliegen, Abschlussfeiern wieder zu ermöglichen. Deshalb freue ich mich sehr, dass unsere Schülerinnen und Schüler ihren Schulabschluss wieder gemeinsamen mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrkräften und vor allem ihren Eltern in der Schule feiern können. Die sinkenden Inzidenzen machen diesen Schritt möglich.“
 
Die Durchführung der Abschlussfeiern richtet sich nach der Sieben-Tage-Inzidenz im Kreisgebiet bzw. in der kreisfreien Stadt:
 

  • 7-Tages-Inzidenz bis 35: in geschlossenen Räumen bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern; im Freien auch mehr
  • 7-Tages-Inzidenz von über 35 bis 50: in geschlossenen Räumen und im Freien bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
  • 7-Tages-Inzidenz über 50: in geschlossenen Räumen bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer; im Freien bis zu 500

 
Bei allen Veranstaltungen sind zwei erwachsene Begleitpersonen ausdrücklich zugelassen. Es sind die bekannten Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten: das Tragen von Masken, die Einhaltung von Mindestabständen und die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses. Veranstaltungen wie Abibälle, die von Schülerinnen und Schüler in Eigenregie organisiert werden, sind keine schulischen Veranstaltungen und fallen nicht unter die beschriebenen Regelungen, sondern liegen in der Verantwortung der jeweiligen Veranstalter.
 
Abschließend wünschte Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer allen Veranstaltungen einen guten Verlauf: „Die Abschlussfeiern in den Schulen können diesem besonderen Schuljahr einen angemessenen, würdigen und hoffentlich versöhnlichen Abschluss geben.“

Es versteht sich von selbst, dass bei diesen Veranstaltungen grundsätzlich die bekannten Hygienemaßnahmen weiterhin einzuhalten sind: 

  1. das Tragen von Masken, 

  2. die Einhaltung von Mindestabständen und 

  3. die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses.

Darüber hinaus richten sich die im Einzelnen geltenden Rahmenbedingungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen zunächst nach der Sieben-Tage-Inzidenz im Kreisgebiet oder im Gebiet der kreisfreien Stadt, weshalb ein gewisses Maß an Komplexität bei den zu beachtenden Regelungen nicht zu vermeiden ist. Es gelten drei Inzidenzstufen, nämlich unter 35, zwischen 35 und 50 sowie über 50. Außerdem ist wichtig, wie groß die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer sein wird, und ob die Veranstaltung im Freien oder in geschlossenen Räumen durchgeführt werden soll.

Soll zum Beispiel eine Veranstaltung in der Aula der Schule stattfinden, so sind Sitzplätze im „Schachbrettmuster“ zu besetzen, was die Zahl der belegbaren Sitzplätze halbiert. Sollte hierdurch nicht der gesamte Abschlussjahrgang in einer Veranstaltung verabschiedet werden können, muss die Zeugnisausgabe in mehreren Gruppen erfolgen.

Ein geselliger Teil (Umtrunk, kleine Speisen) nach der Zeugnisausgabe oder der Einschulungsveranstaltung ist wieder zulässig, sollte allerdings wegen der „Gruppenbildung“ ausschließlich im Außenbereich (z.B. Pausenhof) ermöglicht werden. Hierbei sind die Regelungen des § 19 Coronaschutzverordnung zu beachten.

Auch für den geselligen Teil von Verabschiedungs- oder Einschulungsfeiern gelten weiterhin die Höchstteilnehmerzahl und die bekannten Hygienemaßnahmen. 

Zu beachten ist, dass bei der Durchführung von selbst organisierten, nicht von der Schule verantworteten Feiern und Festen von Schulabgangsklassen und -kursen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden die besonderen Regelungen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 Satz 2 der Coronaschutzverordnung gelten.

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Sofern es die Corona-Lage zulässt, sind auch zur Fußball-Europameisterschaft Bild- und Tonübertragungen in der Außengastronomie grundsätzlich bis 24 Uhr möglich. Die rechtliche Grundlage hierzu liefert das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Dies sieht eine entsprechende Lockerung für die Außengastronomie vor. Ansonsten gilt ein Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr. Die konkreten Entscheidungen über Einschränkungen oder Ausweitungen treffen die Behörden vor Ort.
 

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Düsseldorf: Im Jahr 2020 wurden in Nordrhein-Westfalen 170 038 Kinder geboren. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, blieb die Zahl der Neugeborenen damit in etwa auf dem Vorjahresniveau (2019: 170 391; −0,2 Prozent). Die Zahl der Neugeborenen war aber um 19 Prozent höher als 2011, dem Jahr mit dem bisherigen Geburtentiefstand (143 097) in NRW.

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Nordrhein-Westfalen ist auf eine verstärkte Abrechnungskontrolle für Corona-Testzentren, die nach einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern kurzfristig erarbeitet werden soll, gut vorbereitet. Schon zu Beginn der kostenlosen Bürgertestungen wurden die Zulassungsverfahren für die Teststellen durch eine Landesverordnung nicht nur an Qualitätsvorgaben geknüpft, sondern es wurden auch eine tägliche Meldepflicht und die einjährige Archivierung der Daten zu den Testvorgängen angeordnet. Die Erkenntnisse aus diesen Meldungen und Unterlagen können bei den geplanten Prüfungen helfen, Betrugsversuche bzw. -tatbestände zu identifizieren.

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