Hambacher Forst: Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 5 L 1783/18 entschieden. Die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom 7. November 2018, mit der dem Eigentümer des Grundstücks aufgegeben wurde, sämtliche bauliche Anlagen des Protestcamps (Wohnwagen, Lehmhütten, Küchen u.a.) zu entfernen und keine neuen Anlagen zu errichten, sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

 

Der Antragsteller, der seit 2012 Eigentümer des besagten Grundstücks im Hambacher Forst ist und es der Protestbewegung zur Verfügung gestellt hat, wehrt sich seit Jahren gegen die Räumung, die sich auf das gesetzlich verankerte Verbot von Bauten im Außenbereich stützen. Eine Verfügung aus dem Jahr 2013 wurde bereits vom Verwaltungsgericht Aachen, dem Oberverwaltungsgericht in Münster und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für rechtmäßig erklärt. Hiergegen ist der Antragsteller vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Das Grundstück ist zudem Gegenstand eines Enteignungsverfahrens. Hinsichtlich der Räumungsverfügung vom 7. November 2018 hat das Gericht betont, dass sich der Antragsteller nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG berufen könne, um das Verbot des Bauens im Außenbereich zu umgehen. Denn geschützt sei nur die friedliche Versammlung ohne Waffen. Davon könne angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes, wie im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW festgehalten, keine Rede sein. Die Polizei habe zwischen 2015 und 2018 knapp 1.700 politisch motivierte Straftaten erfasst; von Oktober 2018 bis Januar 2019 habe es 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst gegeben. Im August 2018 habe es laut einer Strafanzeige Angriffe mit Molotow-Cocktails auf Polizeibeamte gegeben, dazu sei "An jedem Baum, da hängt ein Strick, dort bricht für jeden Bullen das Genick" gerufen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittle deswegen. Vor diesem Hintergrund sei der Dauerprotestveranstaltung der Waldbesetzer, zu denen auch die Bewohner des Wiesencamps auf dem besagten Grundstück gehörten, der friedliche Charakter abzusprechen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

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