Düren: Mitführ-und Abbrennverbot - Im gesamten Stadtgebiet Düren auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen An-lagen wird ein Mitführ-und Abbrennverbot für Feuer-werkskörper der Kategorie F2, F3 und F4 i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-Spreng-G) im Zeitraum von Donnerstag, 31.12.2020 20:00 Uhr bis Freitag. 01.01.2021 06:00 Uhr angeordnet. In diesem Zeitraum ist das Mitführen und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, F3 und F 4 im Sinne von § 3 a Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes über explosions-gefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG) im gesamten Stadtgebiet Düren untersagt.
Begründung:
1. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 16 Absatz 1 i.V.m § 28 Absatz 1 Satz1, 2 und § 28 a IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.
Aktuell ist laut Angaben des RKI (Zusammenfassung der Lage vom 17.12.2020) eine zunehmende Beschleunigung der Übertragungen des Coronavirus in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Seit dem 04.12.2020 ist ein starker Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen, der durch den Lockdown ab dem 16.12.2020 gestoppt werden soll. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Im Kreis Düren liegt die 7 Tages Inzidenz bei 240,7 (Stand 21.12.2020). Die Anzahl derTodesfälle liegt bei insgesamt 124 Personen seit Beginn der Pandemie und ist im Vergleich zum Vortag um weitere 3 Todesopfer gestiegen. Seit dem der Inzidenzwert im Kreis Düren auf über 200 gestiegen ist, gelten im gesamten Kreisgebiet zusätzliche schärfere Maßnahmen.
Der Kreis Düren hat eine Allgemeinverfügung erlassen, in der unter anderem unter Ziffer 3 der Allgemeinverfügung eine Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 05:00 Uhr morgens, sowie unter Ziffer 2, die Beschränkung privater Kontakte auf Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes angeordnet wurde. Die Lage auf den Intensivstationen im Kreisgebiet ist angespannt, es droht aktuell eine Überlastung des Gesundheitssystems. Die drei Krankenhäuser, die auf dem Stadtgebiet Düren liegen, sind sowohl in der einfachen, als auch in der hohen Versorgungsstufe komplett ausgelastet. Aktuell ist im Kreis Düren nur noch ein Intensivbett frei, um Notfälle zu versorgen. Es sind daher weitere Schritte erforderlich, vermeidbare, nicht erforderliche Krankenhausbehandlungen, wie vor allem Brandverletzungen, zu verhindern. Selbst wenn die Verletzungen durch Feuwerkskörper nicht zwingend in jedem Fall zu einer intensivmedizinischen Behandlung führen, werden die Krankenhäuser dadurch zusätzlich beansprucht. Wie oben bereits beschrieben, sind nicht nur die Intensivstationen im Stadtgebiet Düren an der Kapazitätsgrenze angekommen, sondern auch die Versorgung auf den „normalen“ Stationen. Durch die zunehmende Behandlungsbedürftigkeit der Coronapatienten auf Intensivstationen sowie auf den Normalbettenstationen ist die Lage insgesamt bedenklich. Es sind daher Anstrengungen erforderlich, die eine Überlastung in der Silvesternacht verhindern.
Trotz des erlassenen Verkaufsverbots für Feuerwerkskörper ist davon auszugehen, dass dadurch nicht die Verwendung und Benutzung unterbunden wird. Eine Beschaffung von Feuerwerkskörpern über das Internet ist möglich. Zudem ist zu vermuten, dass Restbestände aus den Vorjahren vorhanden sind, die in der Silvesternacht zum Einsatz kommen werden. Das Nachbarland Belgien hat den Verkauf von Feuerwerkskörpern nicht eingeschränkt. Aufgrund der Grenznähe ist ein Ankauf im Nachbarland jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es be-steht daher die Gefahr, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr 1 b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe ((Sprengstoffgesetz-Spreng-G)gekauft und gezündet werden. Aufgrund des Verkaufsverbots liegt es zudem im Bereich des Möglichen, dass in diesem Jahr pyrotechnische Gegenstände beschafft werden, deren Qualität von minderwertiger Natur ist und die daher zu einem erhöhten Verletzungsrisiko aufgrund höherer Sprengkraft (z.B. Polenböller) führen. Dies würde die Kapazitäten der bereits ausgelasteten Krankenhäuser übersteigen. Des Weiteren stellt das Zünden und Abbrennen von Pyrotechnik ein Gemeinschaftserlebnis sowie eine Attraktion dar, die spontane Menschenansammlungen entstehen lässt.
Trotz der durch die Allgemeinverfügung des Kreises Düren angeordnete Ausgangsbeschränkung muss davon ausgegangen werden, dass sich zahlreiche Personen im Freien aufhalten und öffentlich zugängliche Plätze aufsuchen, um sich dort das „Feuerwerksspektakel“ anzusehen. Es besteht daher die Gefahr, dass es zu Menschenansammlungen kommt und der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, dessen Unterschreitung zu einer Infektionskette führt. Die Schwierigkeit bei solchen Spontanversammlungen lieg zusätzlich darin, dass eine Kontaktnachverfolgung absolut unmöglich ist und sich Infektionen ungehindert ausbreiten könnten. Trotz des unter § 2 Abs. 5 CoronaSchutzVO angeordneten Alkoholkonsumverbotes im öffentlichen Raum ist zu erwarten, dass die Menschen in ihren Räumlichkeiten Alkohol genießen und im öffentlichen Raum die notwendige Distanzaus Gründen der Geselligkeit sowie der Emotionalität des Augenblickes nicht einhalten können und sich daraus ebenfalls Spontanversammlungen ergeben, die zu einer ungehinderten Ausbreitung führen könnten. Da bereits zum jetzigen Zeitpunkt das Gesundheitssystem im Kreis Düren an den Kapazitätsgrenzen angekommen ist, ist eine weitere Steigung der Infektionszahlen durch spontane Zusammenkünfte zu verhindern. Gem. § 10 Absatz 5 CoronaSchutzVO sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt. Gem. § 16 Absatz 1 Satz 2 Corona-SchutzVO bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Davon hat die Stadt Düren im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Die Ausweitung des Verbots auf das gesamte Stadtgebiet Düren ist dem Umstand geschuldet, dass bei einer Reduzierung des Abbrennverbotes von Feuerwerkskörpern auf einen bestimmten Bereich oder bestimmte Bereiche, von einem Verdrängungseffekt auszugehen ist. Die Zusammenkünfte der Bürger würde sich auf andere Plätze verlagern und dort könnte es dann zu noch größeren Menschansammlungen kommen. Ein gesamtstädtisches Abbrennverbot ist daher insbesondere im Hinblick auf die Krankenhausauslastung notwendig und angemessen. Es ist ebenso das geeignete Mittel um Spontanversammlungen an bestimmten Orten oder Plätzen im Stadtgebiet zu verhindern. Die Maßnahme ist daher insgesamt geeignet, angemessen und erforderlich, um Verletzungen durch Feuerwerkskörper drastisch zu reduzieren und dadurch eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vergessen werden darf nicht, dass Verletzungen, die durch Pyrotechnik entstehen, nicht selten langwidrige Behandlungen mit sich bringen, die einen über die Silvesternacht hinausgehenden stationären Aufenthalt erforderlich machen.