Rechtsgrundlagen: §§ 13, 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung (GV.NRW. S. 923) § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14.04.2020 (GV NRW Nr. 12b, Seite 217b) §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) – IFSG - § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) - jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – Begründung zu Ziffer 1 und 2: Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS- CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs- dynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, aber auch um die Menschen generell vor einer Infektion mit dem Risiko eines schweren Verlaufs bis hin zum Tod oder bis hin zu schwerwiegenden, bleibenden Schäden zu schützen, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest deutlich zu verlangsamen. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Ein wesentlicher Indikator für den Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7- Tage-Inzidenz). Bei einer örtlichen Häufung von Infektionsfällen mit einer 7-Tage-Inzidenz von 35 sind lokale Schutzmaßnahmen umzusetzen, soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen ist. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 sind gem. § 15a CoronaSchVO zwingend Schutzmaßnahmen anzuordnen. Für das Kreisgebiet Düren wurde durch das MAGS am 17.10.2020 ein 7-Tage-Inzidenzwert von 54,0 festgestellt, so dass der Kreis Düren nun gemäß § 15a Abs. 2 CoronaSchVO verpflichtet ist, die Gefährdungsstufe 2 festzustellen, damit weitere Schutzmaßnahmen des § 15a Abs. 3 und 4 CoronaSchVO in Kraft treten. Diese Feststellung für das gesamte Kreisgebiet ist mit Ziffer 1 erfolgt. Da im Kreisgebiet weder einzelne Gemeinden oder Städte ausgenommen werden können noch das Infektionsgeschehen auf nur eine oder wenige Ausbruchsgeschehen reduziert werden kann. Darüber hinaus obliegt es dem Kreis gemäß § 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO, öffentliche Außenbereiche auszuweisen, in denen der Mindestabstand regelmäßig zu erwarten ist und daher dort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) geben soll. Die Entscheidung zu der vorgeschilderten Auflistung liegt grds. in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Auswahl der Orte wurde daher aufgrund des Erfahrungsschatzes der örtlichen Ordnungsbehörden zum Menschenaufkommen in den Städten und Gemeinden sowie eigener weiterführender Erwägungen getroffen. In der in Ziffer 2 aufgeführten Orte wird es erfahrungsgemäß zur Unterschreitung des Mindestabstandes kommen, daher werden sie als Orte i.S.d. § 15a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO ausgewiesen. Das Zusammentreffen größerer Personengruppen in der Öffentlichkeit ohne Abstand birgt ein erhöhtes Risikopotenzial der Ansteckung. Damit es dazu nicht kommt, ist die verhältnismäßige Ausweisung von Orten, wo die Maskenpflicht gelten soll, geeignet, Ansteckungen zu minimieren. Die Alternative wäre die Sperrung oder die Einschränkung des Zugangs zu solche Orten. Dies wiegt aber insgesamt schwerer als die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Ziffern 1 und 2 sind somit ermessensfehlerfrei zustande gekommen und mithin verhältnismäßig. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3: Sofern sich die sofortige Vollziehung nicht bereits durch den § 16 Abs. 8 IfSG ergibt, wird die sofortigen Vollziehung der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 und die Ausweisung von Orten, an denen die Maskenpflicht gelten soll, angeordnet. Sie ist notwendig, um das Infektionsgeschehen durch weitere Maßnahmen aufzuhalten oder zumindest zu verlangsamen. Die Verfügungen in Ziffer 1 und 2 müssen unbedingt greifen, damit die in § 15a Abs. 3 und 4 CoronaSchVO aufgeführten Maßnahmen gelten. Dadurch kann das Infektionsgeschehen zumindest verlangsamt, wenn nicht sogar aufgehalten werden. Das öffentliche Interesse, das den Schutz der Rechtsgüter Gesundheit und Leben umfasst, überwiegt in der Abwägung der privaten Interessen an weniger Einschränkungen. In der jetzigen Zeit von massiv ansteigender Infektionszahlen, kann die Durchführung eine potentiellen Klageverfahrens mit aufschiebender Wirkung nicht hingenommen werden, da die Gefahr von weiteren Infektionen, mit teilweise schweren Gesundheitsschäden bis hin zum Tod, drohen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Hinweise: Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Düren, 17.10.2020 (Wolfgang Spelthahn) Landrat