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Düren / Aachen: Mit Beschlüssen vom 15. Juli 2019, deren Begründungen den Beteiligten heute bekanntgegeben worden sind, hat die 3. Kammer drei Eilanträgen von Schaustellern stattgegeben und die Stadt Düren zur Neubescheidung verpflichtet; ein Eilantrag blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen ("Octopussy", "Jimmy´s mobile Cocktailbar" und "Ausschank-Karussell") heißt es jeweils: Die zu Lasten der Schausteller getroffene Auswahlentscheidung leide an einem Begründungsdefizit und sei daher nicht hinreichend transparent. Die Stadt Düren habe es bislang versäumt, die getroffene Auswahl der Beschicker in der jeweils maßgeblichen Branche bzw. Gruppe nachvollziehbar zu begründen. Vielmehr beschränke sich die Stadt jeweils auf eine positive Darstellung des zum Zuge gekommenen Konkurrenzbetriebes. Argumente dafür, warum der Betrieb gegenüber dem jeweiligen Betrieb des Antragstellers vorzugswürdig erscheine, fänden sich darin gerade nicht. Es fehle nämlich am erforderlichen Vergleich der Attraktivität. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung ("Der Nusskönig") heißt es: Die Auswahlentscheidung lasse kein Begründungs- bzw. Ermessensdefizit erkennen. Die Stadt Düren habe den nach ihren Zulassungsrichtlinien erforderlichen Vergleich der Attraktivität einzelfallbezogen vorgenommen. Dabei sei sie vertretbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mitbewerber mit dem Betrieb "Süße Oase" vorzuziehen sei. Insbesondere habe er die Qualität des Betriebs der Antragstellerin, die sich auf Nusskreationen aller Art spezialisiert habe, im Vergleich zur "Süßen Oase", die mit dem Verkauf von Schokofrüchten, gebrannten Mandeln, Popcorn etc. ein anderes Geschäftskonzept verfolge, unter dem Aspekt Warenangebot geringer bewerten. Gegen die Beschlüsse kann die jeweils unterlegene Seite Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 3 L 240/19 u. a.

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