Das Arbeitsgericht Köln hatte am 18.09.2014 über die Klage eines Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) zu entscheiden, der für seine Tätigkeit im praktischen Jahr Vergütung verlangte.

Die "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten" verlangt den Nachweis von insgesamt 1.800 Stunden praktischen Tätigkeiten, davon mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung. Der Kläger hatte diese Stunden in einer von der Beklagten betriebenen Klinik absolviert. Hierüber hatten die Parteien eine Vereinbarung ohne Regelung einer Vergütung geschlossen. Diese Regelung hält der Kläger für unwirksam, da er in erheblichem Umfang eigenständige und für die Beklagte wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht habe.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass dem Kläger die geltend gemachte Vergütung nicht zusteht. Dabei hat sich das Gericht grundsätzlich einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2012 (11 Sa 74/12) angeschlossen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte entschieden, dass eine Regelung ohne Vergütungsabrede dann sittenwidrig sein kann, wenn auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der Ausbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse sind. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger zwar Tätigkeiten fest angestellter Psychologen ausgeübt, dies aber in Begleitung durch das Stammpersonal und unter regelmäßiger wöchentlicher Supervision und ohne eigene Fallverantwortung. Deswegen hat die Kammer die Ausbildung, zu der auch der Erwerb praktischer Erfahrung gehört, im Vordergrund gesehen.

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