Berlin: Deutschland muss nicht allen arbeitslosen EU-Bürgern im Land Sozialhilfe gewähren. Die EU-Kommission dringt auch nicht darauf, dass Deutschland die Bedingungen für den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert. Anderslautende Behauptungen und Medienberichte sind falsch.
Dem Recht auf Freizügigkeit stehen strikte Schutzklauseln gegenüber, um den sogenannten "Sozialtourismus" zu verhindern. Grundsätzlich gilt: Um Sozialhilfe zu erhalten, muss man als EU-Bürger entweder arbeiten, ein direktes Familienmitglied eines Anspruchsberechtigten sein oder seinen dauerhaften Aufenthaltsort in dem jeweiligen Mitgliedsstaat haben. In den ersten drei Monaten ist das EU-Aufnahmeland nach EU-Recht nicht verpflichtet, nicht erwerbstätigen EU-Bürgerinnen und -Bürgern Sozialhilfe zu gewähren.
Verschiedene Medien berufen sich auf eine Stellungnahme der EU-Kommission zu einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), in dem es um Hartz-IV-Ansprüche für in Deutschland lebende EU-Bürger geht. Konkret geht es um den Fall einer Rumänin und ihrem Sohn, die seit 2010 dauerhaft in Deutschland leben. Das Sozialgericht Leipzig hat den Fall dem EuGH vorgelegt.
In ihrer Stellungnahme zu dem Fall berücksichtigt die Kommission die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für Bürger, die auf dem Arbeitsmarkt nicht aktiv sind, verweigern können. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass diese Verweigerung nicht automatisch erfolgen kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen die individuelle Situation des Antragsstellers berücksichtigen. Falls die angeforderte Sozialleistung das Sozialsystem des Mitgliedstaates insgesamt überlastet, kann die Leistung verweigert werden. Die Kommission erinnert in ihren Ausführungen an diesen Tatbestand.
Wer Anspruch auf Sozialhilfe hat, hat die Kommission in ihrer Mitteilung zur Freizügigkeit der EU-Bürger vom 25. November ausführlich erläutert.
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts ist der Aufnahmemitgliedstaat nach dem EU-Recht nicht verpflichtet, EU-Bürgern ohne Erwerbstätigkeit oder Personen, die erstmals eine Anstellung suchen, Sozialhilfe zu gewähren.
Was den anschließenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren betrifft, so ist es in der Praxis unwahrscheinlich, dass der betreffende EU-Bürger Anspruch auf Sozialhilfe hat. Schließlich hätte er, um sein Aufenthaltsrecht zu erlangen, den nationalen Behörden gegenüber ausreichende Mittel nachweisen müssen, die mindestens der Einkommensschwelle entsprechen, unterhalb der Sozialhilfe gewährt wird.
Die Behörden sollten die individuelle Situation prüfen und dabei eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, wie den Betrag, die Dauer oder das allgemeine Ausmaß der Belastung, die eine Leistung für das nationale Sozialhilfesystem bedeuten würde, und ob sich die betreffende Person nur vorübergehend in einer schwierigen Situation befindet. Stellen die Behörden auf dieser Grundlage fest, dass die betreffende Person zu einer übermäßigen Belastung geworden ist, können sie ihr das Aufenthaltsrecht entziehen.
Nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt haben mobile EU-Bürger denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats.