Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (Pressemitteilung VG Münster vom 2. Februar 2015) bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass das sogenannte Trophäenfischen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.

Beim Trophäenfischen werden große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt (sog. "Catch and Release").


Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden, an der sowohl Forellen als auch größere Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden können. Nachdem der Kreis Borken festgestellt hatte, dass bezüglich der Anlage des Antragstellers mehrere Strafanzeigen erstattet und auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet worden war , forderte er den Antragsteller im Juli 2014 mit Ordnungsverfügung auf sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden, und untersagte ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Münster und beantragte, weil die Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden war, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung wieder herzustellen. Das lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.


Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Für den Erlass der Ordnungsverfügung habe wegen der an der Teichanlage festgestellten Angelpraxis des "Catch and Release" und der unmittelbaren Beteiligung des Antragstellers daran ein hinreichender Anlass bestanden. Da die Angelteiche nach wie vor mit sehr großen ("kapitalen") Fischen besetzt seien, bestehe unverändert ein starker Anreiz für Angler daran, die Angelpraxis des "Catch and Release" anzuwenden.


Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 20 B 209/15 (1. Instanz: VG Münster 1 L 615/14)