Dortmund: Die Tätigkeit einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie in einem Krankenhaus stellt trotz Vereinbarung von freiberuflicher Honorartätigkeit eine abhängige Beschäftigung dar, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Fachkrankenpflegerin aus Bochum, die mit dem Universitätsklinikum Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von 45,00 Euro vereinbart hatte. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem Krankenhaus, überwiegend im Aufwachraum.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ging im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung aus und stellte die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit fest.

Die hiergegen von der Fachkrankenpflegerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund bestätigte die Entscheidung der DRV Bund. Es liege nach den tatsächlichen Gegebenheiten ei ne abhängige Beschäftigung vor. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nach Weisungen der pflegerischen Leitung und angestellter Ärzte erbracht. Sie sei in die Arbeitsorganisation des Universitätsklinikums und in das Patientenmanagement des Aufwachraums eingegliedert gewesen. Sie habe Arbeitsmittel und Dienstkleidung des Klinikums verwendet. Mit der Eintragung in den Dienstplan habe die zeitliche Verfügungsfreiheit der Klägerin geendet. Soweit der Honorarvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Urlaubsgeld ausschließe, komme dem keine maßgebliche Bedeutung zu.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.10.2013, Az.: S 25 R 2232/12, rechtskräftig

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