Kreis Düren: Leider passiert es immer wieder: freilaufende, unkontrollierte Hunde sind im Wald und auf Wiesen unterwegs. Ohne Einwirkungsmöglichkeit von Frauchen oder Herrchen stöbern sie Wild auf, hetzen diese Tiere oder reißen sie gar im Extremfall. Spaziergänger werden belästigt oder verängstigt, wissen sie ja nicht, wie der Hund, der auf sie zukommt, reagiert. Dies erzeugt Ängste, die der Hundebesitzer in der Regel nicht nachvollziehen kann, aber trotzdem respektieren und entsprechend berücksichtigen sollte und muss.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig geregelt. An verkehrsarmen Orten, das heißt außerhalb der bebauten Ortsteile, dürfen gutartige Hunde unangeleint in der Nähe der Begleitperson umherlaufen, wenn ständig gewährleistet ist, dass die Aufsichtspflichten erfüllt werden können. Wenn sich Personen oder Tiere nähern, sind Hunde rechtzeitig anzuleinen. Anders ist es in gesondert ausgewiesenen Schutzzonen. Hierzu zählen unter anderem Kinderspielplätze, Parkanlagen oder umfriedete Grünanlagen, aber auch entsprechend bekanntgegebene Landschafts- und Naturschutzgebiete. Hier gilt permanente Leinenpflicht. Im Wald in Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde nur auf Gehwegen unangeleint sein. Dies aber gilt nur dann, wenn der Hund jederzeit unter der Kontrolle von Herrchen oder Frauchen steht. Im Klartext bedeutet dies, dass der vierbeinige Liebling immer in Ruf- und Sichtweise bleibt und den Kommandos der Aufsichtsperson auch sofort folgen muss. Hört der Hund nicht auf seinen Führer, spielt die Entfernung zwischen beiden nur eine sehr untergeordnete Rolle. Die sogenannten "gefährlichen Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind von diesen Regeln ausgenommen. Sie müssen außerhalb eines befriedeten Besitztums permanent angeleint sein und einen bisshemmenden Maulkorb tragen.

Die Folgen für den Hundebesitzer können vielfältig sein. Läuft ein Hund unbeaufsichtigt im Wald oder auf Feldern herum, stöbert ein Hund Wild nach, hetzt oder reißt er die Tiere, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesjagdgesetz vor. Hier wird durch die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängt. Im Wiederholungsfall oder wenn der Hundeführer mit Vorsatz handelt, kann es sich sogar um eine Straftat handeln. Für solche Fälle sieht der § 292 des Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Werden Wildtiere verletzt oder gar getötet, ergibt sich eine Schadenersatzpflicht für den Besitzer des Hundes gegenüber dem Jagdpächter. Diese Summen können schnell ein vierstelliges Ausmaß erreichen. Außerdem kann der Jagdpächter eine Unterlassungsklage gegen den uneinsichtigen Hundebesitzer anstrengen. Als ultima ratio regelt das Bundesjagdgesetz auch die Möglichkeit, einen wildernden Hund zu töten. Darüber hinaus kann der Hund nach einem derartigen Vorfall als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes eingestuft werden, wodurch sich für den Halter, aber auch für den Hund, diverse Einschränkungen ergeben.

Bevor man seinen Hund auf einer Wiese, Weide oder einem Acker laufen lässt, sollte man zunächst mit dem Eigentümer abklären, ob dies problemlos möglich ist. Soll zum Beispiel eine Wiese gemäht werden und der Schnitt als Futter Verwendung finden, so kann darin enthaltener Hundekot negative Auswirkungen auf die Futterqualität und die Gesundheit der Tiere haben, an die der Schnitt verfüttert wird. Außerdem liegen junge Kitze gerne im hohen Gras der Wiesen, so dass ein freilaufender Hund in der aktuellen Jahreszeit für den Nachwuchs eine besondere Bedrohung darstellen kann.

All dies kann aber weder im Interesse der Hundebesitzer, der Jagdpächter, der Landwirte noch der Spaziergänger sein. Gegenseitige Rücksicht und die Beachtung der geltenden Regeln ermöglicht allen Beteiligten ein harmonisches Miteinander. So können Mensch und Tier die Natur gemeinsam genießen.

Tierschutz endet nicht beim eigenen Vierbeiner und Antworten wie "der will doch nur spielen" nehmen niemandem die Angst vor einem fremden, freilaufenden Hund.