Düren: Auch wenn die Inzidenzzahlen für Düren erfreulicherweise rückläufig sind, so ist es aus Sicht der Stadt Düren immer noch erforderlich, dass lokal weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden.

Daher hat die Stadt heute (17.05.) - auf Grundlage der bisherigen Verfügung - eine neue Allgemeinverfügung als Ergänzung zur aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen. Die bereits geltenden Regelungen bleiben auch weiterhin bestehen, eine Änderung wurde lediglich unter dem Punkt „Trauungen“ vorgenommen. Hier wurde die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen in geschlossenen Räumlichkeiten auf eine Person pro 10 Quadratmeter festgelegt.

 

Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 18.05.2021 und ist zunächst befristet bis zum Ablauf des 07.06.2021. Sie umfasst verschiedene Regelungen, wobei die Auswahl der Maßnahmen auf die Bereiche begrenzt wurde, die nach Ansicht der Stadt ein typischerweise erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen.

 

Die Regelungen der Allgemeinverfügung im Überblick:

 

Maskenpflicht in der Öffentlichkeit: Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im näheren Umkreis von geöffneten Einzelhandelsgeschäften sowie Bushaltestellen. Die Regelung für Einzelhandelsgeschäfte gilt bereits dann, wenn sie „Click & Collect“ anbieten.

Eine generelle Maskenpflicht gilt auf allen öffentlichen Spielplätzen in Düren, ausgenommen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Sofern eine Maskenpflicht besteht, darf beim Verzehr von Speisen und Getränken die Maske kurzfristig abgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Verzehr stehend erfolgen muss und - entsprechend der Regelung nach der CoronaSchVO - ein 50 Meter Abstand zum Geschäft, bei dem die Speisen und Getränke erworben wurden, einzuhalten ist.

 

Schulen: Eine Maskenpflicht besteht auch für Besucherinnen und Besucher einer Schule im Umkreis mit einem Radius von 150 Meter. Die Maskenpflicht gilt alle Schülerinnen und Schüler, alle in der Schule Beschäftigten und alle, die jemanden zur Schule begleiten, dort abholen oder die Schule aus anderen Gründen aufsuchen.

 

Trauungen: Bei Trauungen darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen in geschlossenen Räumlichkeiten, eine Person pro 10 Quadratmeter, nicht übersteigen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. 

Die Teilnehmer/innen haben jederzeit, auch bei einer Zeremonie unter freiem Himmel, eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht für das Brautpaar selber.

 

Grillverbot in Parks und Grünflächen: In öffentlichen Parks und Grünflächen sowie in unmittelbarer Nähe von Parks und Grünanlagen gilt ein Grillverbot.

Menschen dürfen sich in öffentlichen Parks und Grünflächen aufhalten, so lange die Personenhöchstzahl nicht überschritten - und der Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter zueinander jederzeit eingehalten wird.

 

Sportanlagen: Sportanlagen wie z.B. Bolzplätze sowie Fitnessgeräte in öffentlichen Parks und auf Grünanlagen sind gesperrt.

 

Spielplätze: Die öffentlichen Spielplätze dürfen ab 19 Uhr nicht mehr betreten werden. Es gilt ganztägig ein Verbot zum Verzehr von Speisen; hiervon ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

 

Die aktuelle Allgemeinverfügung, die für das gesamte Stadtgebiet gilt, wurde heute (17.05.) im Amtsblatt der Stadt Düren veröffentlicht und ist im Internet unter www.dueren.de (Amtsblatt) abrufbar.

 

Die Stadt Düren appelliert noch einmal ausdrücklich: „Bitte tragen Sie durch Ihr persönliches Verhalten dazu bei, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Vermeiden Sie Menschansammlungen und reduzieren sie Ihre sozialen, persönlichen Kontakte. Treffen Sie durch Beachtung der Hygieneempfehlungen Sorge, weder sich selbst noch andere mit dem Corona-Virus zu infizieren. Jede und jeder Einzelne muss dabei Verantwortung übernehmen, für sich und für die Gemeinschaft!“