Bild von Fabricio Macedo FGMsp auf Pixabay

Feiertage sind in der Regel gern gesehen. Einerseits sind sie quasi wie Urlaub und andererseits lässt sich der eigentliche Urlaub durch eine geschickte Platzierung der Urlaubstage zwischen Feiertagen und Wochenenden deutlich verlängern. Doch nicht alle Feiertage sind gleich und auch die Regelungen für die Arbeit an Feiertagen sind unterschiedlich. Wer sich für gesetzliche und religiöse Feiertage sowie Schulferien in Nordrhein-Westfalen interessiert, sollte https://ru-geld.de/de/holidays/german-states/nordrhein-westfalen.html besuchen.

Besondere Regelungen für gesetzliche Feiertage


Während alle Feiertage respektiert werden müssen, genießen gesetzliche Feiertage einen besonderen Schutz. Vor allem am Jahresende ist es bei den vielen Feiertagen einfach, durcheinander zu kommen und zu wissen, welche Feiertage gesetzlich sind und welche nicht. Die meisten Menschen würden vor allem in der Zeit um Weihnachten gerne komplett freihaben, um die Tage mit ihrer Familie zu verbringen. So einfach ist das jedoch nicht. Da zwischen den Feiertagen eine Reihe von regulären Werktagen stehen, müssen die meisten Unternehmen darauf achten, dass der Betrieb nicht zum Stillstand kommt. Aus diesem Grund können - und dürfen - Arbeitgeber Urlaub verweigern und sogar Überstunden einfordern.

Die wichtigsten drei gesetzlichen Feiertage um den Jahreswechsel herum sind der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr. Der 6. Januar, also die "Heiligen drei Könige", ist zusätzlich in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ein gesetzlicher Feiertag. Die größte Verwirrung herrscht in der Regel am 24. Dezember. An diesem Tag wünschen sich bereits viele Menschen "Frohe Weihnachten" und zählen den Tag aus Gewohnheit dazu. Jedoch sagt bereits der Name "Heiligabend", dass das gar kein Weihnachtstag ist, auch wenn sich jeder als Kind besonders auf diesen Tag gefreut hat. So ist sowohl Heiligabend als auch Silvester ein regulärer Arbeitstag.

Ausnahmsweise Arbeitspflicht an gesetzlichen Feiertagen

Es gibt kaum eine Regel ohne eine Ausnahme. So hat auch der Gesetzgeber eine Reihe von Sonderfällen festgelegt an denen Arbeitnehmer verpflichtet sind auch an Feiertagen zur Arbeit zu erscheinen. Grundsätzlich gilt das für alle Arbeiten, die nicht an einem regulären Werktag erledigt werden können. Hierbei gibt es jedoch eine Reihe von Fällen, die der Gesetzgeber ganz explizit benannt hat, da diese Fälle von besonderer Bedeutung sind.

Dazu zählen Messen, die auf einen Feiertag fallen, falls durch Abwesenheit von Mitarbeitern Produktionseinrichtungen Gefahr laufen beschädigt oder vollständig zerstört zu werden, wenn ohne eine weitere Verarbeitung Naturerzeugnisse (insbesondere Lebensmittel) oder entsprechende Rohstoffe verderben würden oder wenn Arbeitsergebnisse gefährdet wären (beispielsweise wenn Reifungsprozesse eine exakte Anzahl von Tagen dauern und das Ende des Zeitraums auf einen Feiertag fällt), wenn Mitarbeiter Vorbereitungen treffen müssen, damit nach Feiertagen ein regulärer Betrieb möglich ist oder wenn Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Rechnersystemen oder Datennetzen unverzichtbar sind.

Neben diesen besonders wichtigen Fällen nennt der Gesetzgeber noch einige andere Fälle, in denen ein Arbeitgeber das Recht hat, Arbeitnehmer auch an gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit zu verpflichten.

Lohn an Feiertagen

Es ist selbstverständlich, dass Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten, voll bezahlt werden und zusätzlich einen Zuschlag von bis zu 150 Prozent erhalten. Doch auch Arbeitnehmer, die frei haben, bekommen Lohn an Feiertagen in Höhe der normalen Vergütung an einem regulären Arbeitstag. Dies gilt auch für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte und auch, wenn das Arbeitsverhältnis am Feiertag weniger als 4 Wochen lang ist.

Lediglich Mitarbeiter, die an einem regulären Werktag zum Zeitpunkt des Feiertags ohnehin keinen regulären Lohn erhalten würden (beispielsweise bei Sonderurlaub, in der Elternzeit oder bei einem Streik) sind hiervon ausgenommen. Auch Mitarbeiter, die am letzten Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt abwesend sind, bekommen für den Feiertag keinen Lohn.

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