NRW: Das MKFFI möchte Sie nachfolgend über die Umsetzung des Erlasses zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und Betreuung von Kindern von Schlüsselinformation informieren. Ab Montag, den 16.03.2020 bis 19.04.2020, gilt ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern in den o.g. Einrichtungen und in der Kindertagespflege. Oberste Priorität hat nun, dass die Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen, die von dem Betretungsverbot ausgenommen sind, ab Montag, den 16.03.2020, sichergestellt ist.


Schlüsselpersonen sind:
Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentli-chen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:


- Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe

- Kinder- und Jugendhilfe

- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)

- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),

- der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

 

Diese Schlüsselpersonen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind und wenn die Kinder:

- keine Krankheitssymptome aufweisen,
- nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infi-zierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen


- sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.


Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden können oder nicht.

Um die Betreuung ab Montag, den 16.03.2020, sicherzustellen, gilt Folgendes:

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Einrichtungen öffnen ab Montag, den 16.03.2020, bzw. wenn der 16.03.2020 kein regulärer Öffnungstag ist, am nächsten regulären Betreuungstag, zunächst und bis auf Weiteres mit der regulären Personalbesetzung.

Für Kindertagespflegestellen gilt konkretisierend:
Kindertagespflegestellen (Einzelkindertagespflege und Großtagespflege) halten ihr Angebot dann aufrecht, wenn sie Kinder von alleinerziehenden Schlüsselpersonen oder Kinder, bei denen beide Eltern Schlüsselpersonen sind, betreuen. Dies kann zwischen der Tagespflegestelle und den Eltern auch über das laufende Wochenende eigenverantwortlich abgestimmt werden. Auch hier gilt die Regelung, dass eine Betreuung nur dann möglich ist, wenn die o.g. Infektionsschutzaspekte (Krankheitssymptome, Kontakte mit infizierten Personen, Aufenthalt in Risikogebieten, siehe oben) beachtet werden.

Für „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenprojekte)“ gilt das Betretungsverbot umfassend.

Bis Mittwoch, den 18.03.2020, soll eine Bescheinigung vom Arbeitgeber beigebracht werden, dass es sich um Schlüsselpersonen handelt. Ein Muster wird schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

Sofern Kinder ab Montag keine Betreuung mehr aufsuchen dürfen, bitten wir die Eltern dringend darum, Ihre Kinder nicht durch Menschen betreuen zu lassen, die nach dem Robert-Koch-Institut als besonders gefährdete Personen gelten, also insbesondere lebensältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen.

Über arbeitsrechtliche und weitere finanzielle Aspekte, die sich in der Folge ergeben können, wird gesondert öffentlich informiert. Wir klären aktuell zudem weitere Fragestellungen und werden hierüber im weiteren Verlauf informieren.

Bitte schauen Sie auch regelmäßig auf die Informationsseiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des Ministeriums für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de).
Bitte teilen Sie dieses Informationsschreiben und die offiziellen Informationen zur Kindertagesbetreuung folgender Accounts:

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Über diese Regelungen hinaus sind auch weiterhin die örtlichen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter zuständig für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.


Wir bitten Sie um Verständnis für diese notwendigen Schritte und um einen allseits verantwortungsvollen Umgang mit den Regelungen zur Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen.
Ministerium für

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