Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:  

1.  Da  deutschlandweit  noch  nicht  das  notwendige  Niveau  erreicht  wurde,  um dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden sowie eine vollständige Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten, bedarf es einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung.Alle  Bürgerinnen  und  Bürger  bleiben  aufgerufen,  jeden nicht  notwendigen Kontakt  zu  vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nichtzwingend  erforderlichen  beruflichen  und  privaten  Reisen,  insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden. Die Bundesregierung wird gebeten, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird. Zur  weiteren  Vermeidung  von  Kontakten  werden  die  Arbeitgeberinnen  und Arbeitgeber  gebeten,  unbürokratisch  Home-Office  für  ihre  Beschäftigten  zu ermöglichen.  Die am 28.Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen.

Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen.  Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung  a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,  b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens  eine  Person  pro  10  qm  Verkaufsfläche  und auf  der  800  qm übersteigenden  Fläche  höchstens  eine  Person  pro  20 qm  Verkaufsfläche befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch  ein  abgestimmtes  Einlassmanagement  müssen  Einkaufszentren  und Geschäfte  verhindern,  dass  es  im  Innenbereich  von  Einkaufspassagen  oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt. Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.  

Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember 2020 eine bundesweit signifikante Verbesserung und Entlastung bei relevanten Indikatoren (R-Wert, Intensivkapazitäten, Gesundungsrate und Inzidenz) erreicht werden.  Bund  und  Länder  gehen  davon  aus,  dass  wegen  des  hohen Infektionsgeschehens  umfassende Beschränkungen  bis  Anfang  Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels)erforderlich sein werden. Sie werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.  Um  auf  besondere  regionale  Situationen  angemessen  reagieren  zu  können, haben Länder bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen in sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz der Inzidenz die Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Dies gilt, sofern andere relevante Indikatoren, wie zum Beispiel die Auslastung der  Intensivkapazitäten  und  die  Handlungsfähigkeit des  Öffentlichen Gesundheitsdiensts dem nicht entgegenstehen.   

Bund und Länder werden im Zuge der konkreten Umsetzung der Maßnahmen in Verordnungen jeweils die aktuelle Entwicklung bewerten. Dieses Verfahren der  Überprüfung  der  Inzidenzwerte  und  der  Anwendung  gegebenenfalls notwendiger  entsprechender  Eindämmungsmaßnahmen  soll  in  den Wintermonaten fortgeführt werden.  Bund und Länder betonen, dass gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspotsab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei weiter  steigendem  Infektionsgeschehen  sind  zusätzliche  Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über  200  Neuinfektionen  pro  100.000  Einwohnern  pro Woche  und  diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert  werden,  um  kurzfristig  eine  deutliche  Absenkung  des Infektionsgeschehens zu erreichen.

Neben der Notwendigkeit einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung, um ein entsprechendes Niveau bei der Entwicklung der Infektionszahlen zu erreichen, bedarf es angesichts der besonderen Herausforderungin den Wintermonaten spezieller  Maßnahmen.  Daher  werden  zur  mittelfristigen  Absicherung  einer Reduzierung  des  Infektionsgeschehens  ab  01.  Dezember  2020  weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Diese werden von den Ländern umgesetzt und  ggf.  entsprechend  verlängert.  Das  Verfahren  der  Überprüfung  der Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls notwendiger entsprechender Eindämmungsmaßnahmen soll in den Wintermonaten fortgeführt werden.
(1) Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5  Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
(2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit  unter freiem  Himmel, an  denen  sich  Menschen entweder  auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.  
(3) In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.   
(4) Hochschulen  und  Universitäten  sollen  grundsätzlich  (mit  Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen  Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen.  Diese   Maßnahmen   werden   im   Rahmen   künftiger   Konferenzen   der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder regelmäßig bewertet.  
Bund und Länder sorgen im Rahmen einer geneinsamen Kommunikationsstrategie für die Transparenz der geltenden Regelungen sowie ihren konsequenten Vollzug und  die  Sanktionierung  von  Verstößen  im  Rahmen  der entsprechenden Verordnungen.  

3.   Die Weihnachtstage  sind  mit  Blick  auf  die  Regelungen  zu Kontaktbeschränkungen  gesondert  zu  betrachten.  Deshalb  können  die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen  insgesamt.  Dazugehörige  Kinder  bis  14  Jahre  sind  hiervon ausgenommen.2Mit  dieser  Regelung  sollen  Weihnachten  und  andere  zum  Jahresende stattfindende Feierlichkeiten auch in diesem besonderen Jahr als Feste im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese  Tage  sind  für  den  familiären  und  gesellschaftlichen  Zusammenhalt besonders wichtig. Dennoch ist es wichtig, dass wir die Gefahr von Covid19-Infektionen im Umfeld dieser Begegnungen so gering wie möglich halten. Dazu ist es sinnvoll, wo immer möglich, vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren  Familienmitgliedern  fünf  bis  sieben  Tage  die  Kontakte  auf  wirklich notwendigste zu reduzieren. Dazu gehört der weitgehende Verzicht auf private Treffen, Reisen und nicht erforderliche Begegnungen im öffentlichen Raum und ggf.  vorgezogenen  Weihnachtsurlaub  oder  Homeoffice (Schutzwoche).  Bei Erkältungssymptomen   vor   Weihnachten   sollen   die   bestehenden Testmöglichkeiten3genutzt werden, um die Begegnungen zur Weihnachtszeit so sicher wie möglich zu machen. Dies wird durch bundesweit auf den 19.12.2020 2Schleswig-Holstein hält vor dem Hintergrund des landesweiten Infektionsgeschehens an den geltenden Kontaktbeschränkungen fest. 3 Dazu sollen Personen mit Atemwegserkrankungen die seit Oktober wieder eingeführte Möglichkeit nutzen, sich telefonisch bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt krankschreiben zu lassen. Die Ärztin bzw. der Arzt bespricht mit den Betroffenen auch, ob die Krankheitszeichen, insbesondere  bei  Fieber  oder  der  Beeinträchtigung  von  Geruchs-  oder  Geschmackssinn,  so  relevant  sind, dass  eine  Testung, Untersuchung oder eine weitergehende Behandlung erforderlich sind. Dabei berücksichtigt er auch das beabsichtigte Zusammentreffen mit vulnerablen Personengruppen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter der Telefonnummer 116117 immer erreichbar.
Seite 8 von 15vorgezogene Weihnachtsferien4 unterstützt. Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, diese Maßnahme individuell für sich selbst zu prüfen und im Interesse und  zum  Schutz  der  Menschen,  die  man  zu  Weihnachten  treffen  möchte, umzusetzen.  Bund  und  Länder  werden  das  Gespräch  mit  den Religionsgemeinschaftensuchen, um möglichst Vereinbarungen für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte mit dem Ziel einer Kontaktreduzierung zu treffen. Religiöse Zusammenkünfte mit Großveranstaltungscharakter müssen vermieden werden.  

4.   Zum  Jahreswechsel  2020/2021  wird  empfohlen,  auf Silvesterfeuerwerk  zu verzichten.  Auf  belebten  Plätzen  und  Straßen  wird  die  Verwendung  von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.

5.   Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können,  um  bundesweit  den  Grundsatz  „Wir  bleiben  zuhause“  umsetzen  zu können.  

6.   Wenn  Länder  im  Einklang  mit  den  Festlegungen  der  Ziffer  1  schrittweise Öffnungen vornehmen wollen, weil sie eine Inzidenz von deutlich weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende Tendenz  aufweisen,  orientieren  sie  sich  an  den  gemeinsamen  allgemein geltenden Schutzmaßnahmen. Maßstab für mögliche Öffnungsschritte sind eine Beibehaltung  der  Regelungen  zur  Kontaktvermeidung, die  Vermeidung  von geschlossenen Räumen mit schlechter Lüftung, die Vermeidung von Gruppen- und Gedrängesituationen mit vielen Menschen an einem Ort, die Vermeidung von 4 Bremen und Thüringen behalten sich eine länderindividuelle Regelung hinsichtlich des Ferienbeginns vor.Engem Kontakt mit anderen Menschen ohne Abstand und durchgängiges Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Sicherstellung einer digital gestützten Kontakt-Nachverfolgbarkeit  durch  verbindliche  Reservierung  (online  oder telefonisch)  mit  Erfassung  der  für  die  Nachverfolgung  erforderlichen Kontaktdaten,  wo  möglich  feste  Zeitfenster  und  Einlasskontrolle  mit personalisierten  Zugangsbestätigungen  bei  Veranstaltungen,  aber  auch  im gastronomischen Bereich. Vorrangig geöffnet werden sollen daher Einrichtungen/ Leistungen, bei denen das durchgängige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bzw.  die  Einhaltung  von  Abstandsregeln  sichergestellt  ist.  Gleiches  gilt  für Veranstaltungen im Freien; solche haben Vorrang vor denen in geschlossenen Räumen. Beim weiteren Vorgehen ist zu beachten, dass das Infektionsschutzgesetz vorsieht,  bei  Beschränkungen  des  Betriebs  von  Kultureinrichtungen  oder  von Kulturveranstaltungen der Bedeutung der Kunstfreiheit Rechnung zu tragen. Sobald dies angesichts der Infektionslage möglich ist, sollten daher die Kultureinrichtungen wieder öffnen können. Die Kulturminister werden beauftragt, hierfür eine Strategie zu erarbeiten,  die  den  notwendigen  Vorlauf  und  hinreichende  Planungssicherheit gewährleistet.

7.   Das  Offenhalten  von Kinderbetreuungseinrichtungen  und  Schulen  hat höchste  Bedeutung.  Kinderbetreuungseinrichtungen  (Kitas,  Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet.  Im Schulbereich gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/ im Unterricht in weiterführenden Schulen ab  Klasse  7  für  alle  Personen  eine  Pflicht  zum  Tragen  einer  Mund-Nasen-Bedeckung. Schulen ohne Infektionsgeschehen können hiervon ausgenommen werden.  Eine  Verpflichtung  zum  Tragen  einer  Mund-Nasen-Bedeckung  in Grundschulen  und  Klassen  5  und  6  kann  eingeführt  werden.  Bei  einen Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000  Einwohnern  pro  Woche  sollen  darüber  hinaus weitergehende Maßnahmen  für  die  Unterrichtsgestaltung  in  den  älteren  Jahrgängen  ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L Regeln besser gewährleisten, beispielsweise Hybrid- bzw. Wechselunterricht.  Schülerfahrten und internationaler Austausch bleiben grundsätzlich untersagt. Um die Schülerverkehre zu entzerren, sollen schulorganisatorische Maßnahmen (z.B.  Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt) ergriffen werden und wo immer möglich   zusätzliche   Schülerverkehre   eingesetzt   werden.   Die Verkehrsministerkonferenz wird sich damit im Detail befassen.

8.   Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Zur Sicherung des Schulbetriebs empfiehlt sich eine  einheitliche Kontrollstrategie  im  Schulbereich für  Schuljahrgänge  mit stabilen  Klassenverbänden.  Im  Kern  der  Strategie  steht  eine  rückblickende Clusterkontrolle.  Die  Klarheit  und  Einfachheit  von Entscheidungs-  und Handlungskriterien stehen dabei im Vordergrund: Nach der Positivtestung eines Schülers erfolgt eine sofortige Clusterisolation der jeweils vom Gesundheitsamt definierten Gruppe (in der Regel Schulklasse, soweit das Gesundheitsamt keine andere  Gruppe  definiert  hat)  zu  Hause  für  zunächst fünf  Tage  ab  dem Diagnosetag des Indexfalls. Wegen des unbestätigten Status der auf Verdacht unter Quarantäne stehenden Klassenmitglieder werden dagegen deren Eltern und andere Haushaltsmitglieder nicht unter Quarantäne gestellt. Nur bei Auftreten von  Symptomen  tritt  eine  Haushaltsquarantäne  in  Kraft.  Wegen  des  zeitlich befristeten und anders strukturierten Kontakts werden auch die Lehrer nicht in die Clusterisolation  einbezogen.  Lehrern  sollte  eine  niedrigschwellige  und symptomgerichtete  Diagnostik  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Während  der zunächst  fünftägigen  Quarantänezeit  wird  die  diagnostische  Abklärung vorbereitet. Es hat Priorität, die potentiell im Cluster gegebene Infektiosität ohne jede  Verzögerung  unter  Kontrolle  zu  bringen.  Nach  fünf  Tagen Verdachtsquarantäne erfolgt eine Entscheidungstestung per Antigen-Schnelltest, nach  deren  Ergebnis  die  negativ  getesteten  Schüler wieder  zum  Unterricht zugelassen werden. Der Unterricht der Klasse kann also ab Tag fünf fortgesetzt werden. Wichtig ist, der Hinweis, dass zu den fünf Tagen auch das Wochenende zählt, es fallen also oft nur drei oder vier Schultage für die Klasse aus. Positiv getestete  Schüler  werden  in  dreitägigen  Abständen  nochmals  zur Wiederzulassung getestet. Der Bund sichert weiterhin größtmögliche Kontingente an  Antigenschnelltests  für  Deutschland  und  unterstützt  darüber  hinaus  den Aufbau von inländischen Produktionskapazitäten.  

9.   Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen und  Regierungschefs  der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe,  Selbständige,  Vereine  und  Einrichtungen  fortgeführt  wird.  Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Diese Hilfen zur  Abmilderung  der  wirtschaftlichen  Folgen  der  Corona-Pandemie  sind  für Unternehmen und Beschäftigte essentiell und ein wichtiges Element für die hohe Akzeptanz  der  notwendigen  Schutzmaßnahmen  bei  den  Bürgerinnen  und Bürgern.  Gleichzeitig  sind  diese  Hilfen  mit  hohen  Kosten  für  die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden – alleine die Hilfen des Bundes für den November werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember durch den Bund fortgeführt werden. In die entsprechenden Förderprogramme sind ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einzubeziehen. Aufgrund der Dauer der Einschränkungen wurde  der  Beihilferahmen  für  einfache  pauschale  Regelungen  von  vielen Unternehmen bereits umfassend in Anspruch genommen. Die Bundesregierung wird dazu mit der Europäischen Kommission das Gespräch aufnehmen. Die beihilferechtlichen Fragen werden vom Bund unverzüglich geklärt.   

10.  ür  diejenigen  Wirtschaftsbereiche,  die  absehbar  auch  in  den  kommenden Monaten  erhebliche  Einschränkungen  ihres  Geschäftsbetriebes  hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft insbesondere  den  Bereich  der  Kultur-  und  Veranstaltungswirtschaft,  die Soloselbständigen  sowie  die  Reisebranche.  Neben  den  Hilfen  für  die Unternehmen  hat  der  Bund  auch  zum  Beispiel  durch  die  Verlängerung  des Kurzarbeitergeldes bereits dazu beigetragen, dass auch die sozialen Belange in der Pandemie mit entsprechenden Hilfen adressiert werden.

11.  Der Schutz  vulnerabler  Gruppen  ist  ein  Kernanliegen  der  Politik.  Deshalb wurden  für  die  Krankenhäuser,  Pflegeheime  und  -dienste,  Senioren-  und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Der Bund wird  für  diese  vulnerablen  Gruppen  im  Dezember  2020  gegen  eine  geringe Eigenbeteiligung  eine  Abgabe  von  insgesamt  15  FFP2-Masken  ermöglichen (rechnerisch eine pro Winterwoche). Im Rahmen der nationalen Teststrategie werden  für  die  einrichtungsbezogenen  Testkonzepte  ab  dem  01.12.2020  je Pflegebedürftigem 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen. Je nach Verfügbarkeit wird dieser Anspruch schrittweise erhöht. Wichtig ist, dass auch Bewohner in Einrichtungen  zu  Weihnachten  unter  möglichst  sicheren  Bedingungen Familienbesuch erhalten können.   

12.  Der Bund ist aufgefordert, im Rahmen einer Anpassung der Teststrategie einen noch  umfassenderen  und  niederschwelligeren  Einsatz von  SARS-CoV2Schnelltests  vorzusehen  und  die  Testverordnung ggf.  entsprechend  zu ändern.  

13.  Wirksame Impfstoffe  sind  für  die  Bewältigung  der  Pandemie  von  zentraler Bedeutung.  Bei  bestmöglichem  Verlauf  kann  mit  ersten  Lieferungen  von Impfstoffen  noch  im  Dezember  2020  gerechnet  werden.  Zur  Vorbereitung schaffen die Länder rechtzeitig Impfzentren und -strukturen. Der Bund ist bereit, die  Länder  im  Rahmen  seiner  Möglichkeiten  hierbei  auch  personell  zu unterstützen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erarbeitet im Auftrag des  Bundes  standardisierte  Module  zur  telefonischen  und  digitalen Terminvereinbarung für alle Impfzentren einschließlich mobiler Impfteams und stellt den Ländern diese zur Verfügung. Die GMK und der Bundesminister für Gesundheit stimmen sich eng ab, dies gilt auch für Fragen der Impfaufklärung und Haftung. Zudem haben sie vereinbart, dass der Bund ein elektronisches Verfahren zur Ermittlung von Impfquoten und für Post-Marketing Studien (im Rahmen der Arzneimittelsicherheit) erarbeitet und zur Verfügung stellt.   

14.  Der   Bund   wird   im   Rahmen   der   „Sozialgarantie   2021“   die Sozialversicherungsbeiträge  bei  maximal  40  Prozent stabilisieren,  indem  er darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 deckt. In diesem Rahmen wird er prüfen, wie eine steuerfinanzierte Stabilisierung der GKV-Beiträge sowie KSK-Beiträge vor dem Hintergrund der hohen Corona-bedingten Mehrkosten aussehen könnte.

15.  Bundestag und Bundesrat haben mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz am 18. November eine wirtschaftliche Absicherung für Krankenhäuser, die planbare Operationen  und  Behandlungen  verschieben,  um  intensivmedizinische Kapazitäten  für  die  Behandlung  von  COVID19-Patienten  bereit  zu  halten, beschlossen.  Das  3.  Bevölkerungsschutzgesetz  sieht vor,  dass  das Bundesministerium  für  Gesundheit  durch  Verordnung  die  Regelungen  des Gesetzes  an  die  Entwicklung  anpassen  kann.  Das  Bundesministerium  für Gesundheit  wird  mit  dem  nach  §24  KHG  gebildeten  Beirat  und  den Gesundheitsministerinnen  und  -ministern  der  Länder zeitnah  eine  erste Bestandsaufnahme machen und ggf. per Verordnung Anpassungen vornehmen.

16.  Mit den nunmehr in größerer Zahl zur Verfügung stehenden Antigen-Schnelltests ist eine testgestützte Verkürzung der Quarantänezeit möglich. Bund und Länder kommen  daher  überein,  das  Zeitintervall  der häuslichen  Quarantänegrundsätzlich  einheitlich  auf  im  Regelfall  10  Tage festzulegen.  Eine  kürzere Quarantänezeit  entlastet  die  betroffenen  Bürgerinnen  und  Bürger  und  die Gesundheitsämter   und   mildert   die   wirtschaftlichen   Folgen   von Quarantäneanordnungen für den Einzelnen und für die Volkswirtschaft. Die GMK strebt  daher  in  Übereinstimmung  mit  dem  RKI  an,  ab dem  01.12.2020  die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen – unter der Bedingung eines negativen Testergebnisses (Antigen-Schnelltest) –  von 14 auf zehn Tage zu verkürzen. Dies begrüßen Bund und Länder ausdrücklich. Die fachlichen Empfehlungen und Flussdiagramme  des  RKI  für  den  Öffentlichen  Gesundheitsdienst  /  die Gesundheitsämter  werden  dementsprechend  angepasst. Im  Übrigen  weisen Bund und Länder darauf hin, dass eine Kontaktperson, die selbst bereits durch Test bestätigt mit SARS-CoV-2 infiziert war, nicht erneut in Quarantäne muss. Dies ist und bleibt die aktuell gültige Empfehlung des RKI.  

17.  Seit Beginn wird die Corona-Warn-App (CWA), wie üblich bei softwarebasierten Technologien,  kontinuierlich  weiterentwickelt,  zuletzt  mit  der  optionalen Symptomerfassung und der europäischen Interoperabilität. In den kommenden sechs Wochen wird die CWA drei weitere Updates erhalten. Dadurch werden der Warnprozess vereinfacht sowie automatische Erinnerungen nach Positivtestung an eine noch nicht erfolgte Warnung der eigenen Kontaktpersonen implementiert, ein Mini-Dashboard mit aktuellen Informationen zum Infektionsverlauf integriert, die  Messgenauigkeit  durch  die  Umstellung  auf  die  neue  Schnittstelle  von google/apple verbessert sowie die Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduziert. Weitere Umsetzungen, wie die Einbindung eines Kontakttagebuchs und einer digitalen Anmeldefunktion für Gaststätten und bei Veranstaltungen, werden aktuell geprüft und sollen in 2021 zügig umgesetzt werden.  In  einem  gemeinsamen  Gespräch  von  Ministerpräsidenten  und Bundesministern mit den Entwicklern der CWA sowie dem BfDI, dem BSI und beteiligten   Wissenschaftlern   wird   im   Dezember   über weitere Umsetzungsmöglichkeiten beraten. Dazu gehören auch mögliche Funktionen, bei denen  optional  zusätzliche  Daten  hinterlegt  werden können,  um  die Nachvollziehbarkeit und Austausch mit den Gesundheitsbehörden zu verbessern. Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen  und  Regierungschefs  der Länder rufen dazu auf, die CWA gerade in diesen Zeiten runterzuladen und aktiv zu nutzen. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die positiv auf Corona getestet werden, können durch das Absetzen einer anonymen Warnung via CWA helfen diese Pandemie kontrollierbarer zu machen.   

18.  Für  den  Bahnverkehr  gilt,  den  Reisenden,  die  trotz Einschränkungen reisen müssen, ein zuverlässiges Angebot mit der Möglichkeit, viel Abstand zu halten, anzubieten  -  unter  Einhaltung  der  im  April beschlossenen Verhaltensregeln  sowie Gesundheitsschutzkonzepten. Die  Maskenkontrollen werden weiter verstärkt, so dass täglich weit mehr Fernzüge kontrolliert werden. Die Deutsche Bahn wird im Fernverkehr zusätzliche Maßnahmen in der Corona-Pandemie ergreifen.  Die Sitzplatzkapazität  wird  deutlich  um  über  20  Mio. Platzkilometer pro Tag erhöht, um noch mehr Abstand zwischen den Reisenden zu ermöglichen. Die Reservierbarkeit der Sitzplätze wird parallel dazu beschränkt

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